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Betriebliche Krankenversicherung steuerfrei

Die Beiträge zu einer betrieblichen Krankenversicherung gelten einkommens- und lohnsteuerrechtlich als geldwerter Vorteil, sobald der Arbeitgeber die Beiträge übernimmt und der Arbeitnehmer den angebotenen Versicherungsschutz genießt. Aus diesem Grund gelten die Beiträge als Nettolohn und werden zum Bruttolohn hinzugerechnet, was wiederum eine höhere Lohnsteuer sowie mehr Sozialversicherungsabgaben zur Folge hat.

Wie kann die betriebliche Krankenversicherung steuerfrei gesetzt werden?

Der Gesetzgeber bietet jedoch einige Möglichkeiten, die Beiträge für eine betriebliche Krankenversicherung steuerfrei behandeln zu lassen. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, bleibt die betriebliche Krankenversicherung steuerfrei und es müssen nicht einmal die Sozialabgaben entrichtet werden. Eine gängige Methode besteht darin, die Beiträge zur bKV zu den Betriebsausgaben hinzuzählen und somit die allgemeine Steuerlast des Unternehmens zu mindern.

Betriebliche Krankenversicherung steuerfrei als Sachwert

Eine Möglichkeit, die betriebliche Krankenversicherung steuerfrei zu machen, bieten der § 8 Abs. 2 S. 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie der § 3 Abs. 1 S. 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. In beiden Gesetzen ist festgeschrieben, dass bis zu einer Höhe von 44,- Euro je Monat und je Mitarbeiter sachwerte Bezüge weder zu versteuern noch mit Sozialabgaben zu belegen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass der Anspruch auf eine bKV bereits im Arbeitsvertrag festgeschrieben, der Versicherungsschutz personenbezogen ist und der Arbeitnehmer lediglich Versicherungsleistungen, jedoch statt dieser keine Geldzahlungen vom Arbeitgeber erwarten kann.

Beiträge pauschal versteuern lassen

Die Freigrenze in Höhe von 44,- Euro ist, um eine betriebliche Krankenversicherung steuerfrei zu halten, recht niedrig bemessen und schnell ausgereizt. Daneben kann der Arbeitgeber noch bis zu 1000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter pauschal versteuern lassen. Dies läuft zwar nicht auf eine steuerfreie betriebliche Krankenversicherung hinaus, doch ist der hierbei angewandte Steuersatz sehr viel niedriger als bei der Individualversteuerung. Zudem entfallen die Beiträge zu den Sozialversicherungen.

Steuersparmöglichkeiten im Überblick:

  • Betriebsausgabe gemäß § 4 Abs. 4 EStG
  • Sachwert gemäß § 8 Abs. 2 S. 9 EStG
  • Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG

Wichtige Neuregelung zur steuerlichen Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung