Kostenlose Beratung:

0800 000 34 73

Mo bis Fr von 08.00 bis 17.00 Uhr

Betriebliche Krankenversicherung Steuer

Zahlt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung und können diese vom Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine entsprechende Geldzahlung verlangen, handelt es sich insoweit nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) um Sachzuwendungen (Urteil des BFH vom 11. November 2010: VI R 27/09, BStBl II 2011, S. 386; sowie vom 14.04.2011: VI R 24/10).

Das bedeutet, sie bleiben bis zu einer monatlichen Gesamtsumme von 44,– EUR (Freigrenze) pro Mitarbeiter lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

Ist die Pauschale von 44 Euro für Ihre Mitarbeiter bereits ausgeschöpft bzw. ist der mtl. arbeitgeber­ finanzierte Beitrag höher, besteht alternativ die Möglichkeit der Individual­ oder Pauschalversteuerung.

Steuerliche Behandlung betriebliche Krankenversicherung

Beispiel:
Mann 42, StKl. III. keine Kinder/Kirche, 3400€ brutto, BEK 14,4%
Barlohnerhöhung
- Bruttolohnerhöhung
- Tatsächlicher Aufwand des AG
- Nettolohnerhöhung AN
= 16,10 EUR
= 19,37 EUR
= 8,10 EUR
KV als Sachbezug durch AG pauschal versteuert (§40 b EStG)
- KV-Beitrag durch AG
- Pauschalsteueranteil hierfür
- tatsächlicher Aufwand des AG
- Vorteil AN
- Ersparnis AG vs. Barlohnerhöhung
= 12,29 EUR
= 3,81 EUR (Summe 16,10 EUR)
= 16,09 EUR
= 12,29 EUR
= 3,27 EUR

Für die Besteuerung der durch den Arbeitgeber übernommen Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung bestehen zwei Möglichkeiten:

  1. Individualversteuerung / NettobesteuerungBei einer individuellen Besteuerung (Nettobesteuerung) der Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung übernimmt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Beitragszahlung an die Versicherung.

    Der Arbeitnehmer wird in diesem Fall mit der auf diesen Beitrag entfallenden Lohnsteuer und dem ggf. hierauf entfallenden Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung belastet. Diese entfallenden Steuern kann der Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer übernehmen. (Nettolohnvereinbarung)

  2. Pauschalversteuerung
    1. Pauschalversteuerung nach §37b EStGViele Unternehmen wenden schon heute die Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung auf Sachzuwendungen für ihre Mitarbeiter nach §37b EStG an.

      Bei der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Steuern zu übernehmen, indem er die Sachzuwendungen z.B. pauschal mit einem Steuersatz von 33,75 % (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) versteuert (§ 37b EStG). Diese Pauschalversteuerung ist bis zu einem Betrag von 1.000 EUR je Mitarbeiter und Kalenderjahr möglich. Von der Summe der Sachzuwendungen hat der Arbeitnehmer gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.

    2. Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStGUnter bestimmten Voraussetzungen kann eine Pauschalversteuerung (§40 Abs. 1 Nr. 1 EStG) mit einem vom Betriebsstättenfinanzamt für das Unternehmen festgelegten Steuersatz (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG) durchgeführt werden, auch eine Individualversteuerung anhand der Lohnsteuermerkmale des Arbeitnehmers ist möglich. Die Pauschalversteuerung ist nur möglich, wenn die Beiträge zur betrieblichen Krankenzusatzversicherung jährlich gezahlt werden und damit ein sonstiger Bezug beim Mitarbeiter vorliegt. Die Anwendung der Pauschalsteuer ist auf maximal 1.000 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr beschränkt.

    Wichtige Neuregelung zur steuerlichen Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung