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Wichtige Neuregelung zur steuerlichen Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung

22. Oktober, 2013

Das Bundesfinanzministerium hat in diesen Tagen einige wichtige Änderungen zum steuerlichen Umgang mit der betrieblichen Krankenversicherung (bkv) festgelegt. Diese gelten ab dem 1. Januar 2014. Betroffen sind Arbeitgeber, die für ihre Mitarbeiter eine betriebliche Krankenversicherung abgeschlossen haben und auch die Beiträge dafür entrichten.

Alle Neuerungen auf einen Blick:

Arbeitgeberzuwendungen für eine betriebliche Krankenkasse sind wie Barlohn zu behandeln.

  • Demzufolge ist die Betrachtung der arbeitgeberfinanzierten bkv als Sachbezug hinfällig.
  • Damit entfällt auch die monatliche Freigrenze von 44 Euro pro Mitarbeiter (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).
  • Mit der fehlenden Anerkennung als Sachbezug entfällt ebenfalls die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung der bkv-Beiträge durch den Arbeitgeber nach § 37b EStG.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. April 2011, nach dem die Arbeitgeberbeiträge zur bkv als Sachzuwendungen zu betrachten sind, wenn im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist, dass der Arbeitnehmer nicht stattdessen eine Geldzahlung verlangen kann, ist damit hinfällig.

Weiterhin möglich

ist jedoch auf Antrag des Arbeitgebers die Pauschalerhebung der Lohnsteuer auf die bkv-Beiträge nach § 40 EStG, wenn

  • diese Beiträge jährlich gezahlt werden
  • das Unternehmen mindestens 20 Arbeitnehmer hat (dann besteht ein Anspruch, andernfalls handelt es sich um eine Kann-Bestimmung)
  • die Höhe der Beiträge und anderen „sonstigen Bezüge“ eine Summe von 1000 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr nicht übersteigt.

Ebenso

kann bei Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern eine Nettolohnversteuerung durch den Arbeitgeber erfolgen, wobei jedoch die vom Arbeitgeber übernommen Lohnsteueranteile ebenfalls als geldwerter Vorteil zu bewerten sind.