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Betriebliche Krankenversicherung Sachbezug

Arbeitgeber sparen die Ausgaben für Steuern und Sozialversicherungsabgaben ebenfalls, wenn sie für die betriebliche Krankenversicherung Sachbezug geltend machen. Im Normalfall gelten solche Versicherungsbeiträge als geldwerter Vorteil und müssen zum Bruttogehalt des Arbeitnehmers hinzugerechnet werden. Damit würden auch auf die Beiträge zu einer betrieblichen Krankenversicherung sowohl Steuern als auch Sozialabgaben entfallen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn gemäß eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 14.04.2011 die Option betriebliche Krankenversicherung Sachbezug gewählt wird.

Freibetrag betriebliche Krankenversicherung Sachbezug liegt bei 44,- Euro je Mitarbeiter und Monat

In § 8 Abs. 2 S. 9 Einkommenssteuergesetz sowie § 3 Abs. 1 S. 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ist geregelt, dass die Beiträge für sogenannte Sachbezüge – wozu auch der betriebliche Krankenversicherung Sachbezug gehört – bis zu einer Grenze in Höhe von 44,- Euro sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei bleibt. Um für die betriebliche Krankenversicherung Sachbezug geltend zu machen, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Im Arbeitsvertrag muss der Anspruch auf den Versicherungsschutz festgeschrieben sein.
  • Der Arbeitnehmer hat einen ausschließlichen Anspruch auf den durch den Arbeitgeber gewährten Versicherungsschutz, d.h. die Police ist personenbezogen und kann nicht auf einen anderen Mitarbeiter übertragen werden.

Wie wird der betriebliche Krankenversicherung Sachbezug steuerlich geltend gemacht?

  • Zunächst einmal muss der Anspruch auf eine betriebliche Krankenversicherung im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein, z.B. mittels einer Zusatzvereinbarung.
  • Außerdem muss der Sachbezug im Lohnkonto eines jeden versicherten Mitarbeiters als solcher gekennzeichnet sein sowie
  • in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Sollte der Freibetrag für steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge die Höhe von 44,- Euro pro Monat und Mitarbeiter überschreiten, gibt es noch die Möglichkeit einer pauschalen Versteuerung. In diesem Fall liegt der Freibetrag bei bis zu 1000,- Euro pro Mitarbeiter und Jahr statt bei den maximal 528,- Euro, die für die Inanspruchnahme eines Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 S. 9 Einkommenssteuergesetz möglich sind.

Wichtige Neuregelung zur steuerlichen Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung