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Wichtig für 2015: Neue Beitragsbemessungsgrenze

02. Dezember, 2014

Was beteutet die angehobene Beitragsbemessungsgrenze?

Gemessen an den realen Löhnen und Gehältern wird jeweils relativ zum Einkommen festgelegt, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Krankenversicherung anteilig berechnet werden. Die Höhe dieses Einkommens bedeutet: Ab der Grenze bleibt der Beitrag zur Krankenversicherung gleich.

Höhe Verdienstgruppen profitieren von der Beitragsbemessungsgrenze. Wird sie angehoben, sind jedoch vor allem diese Verdienstgruppen mit Mehrkosten konfrontiert – denn die Anpassung bedeutet die Berücksichtigung eines größeren Verdienstanteils an der Beitragsberechnung als bisher.

In der Regel steigt die Beitragsbemessungsgrenze jährlich an, so dass die Ausgaben dafür in die Finanzplanung einbezogen werden können. Es sind vor allem Pflegebeiträge und die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung betroffen.

Für bestimmte Bereiche wird die Beitragsbemessungsgrenze werden nach Tarifzonen Ost und West unterteilt. Zusätzlich gelten für unterschiedliche Rahmenleistungen auch unterschiedliche Bemessungsgrenzen. Für die Krankenversicherung werden andere Zahlenwerte als für Renten- und Pflegeversicherung kalkuliert.

Wichtig ist: die Bemessungsgrenzen gelten für die gesetzlichen Pflichtversicherungen. Zusatzleistungen, für die an privatwirtschaftliche Träger gezahlt wird, werden nicht erfasst. Hier müssen ggf. steuerliche Aspekte berücksichtigt werden, wenn eine Günstigerschätzung der Krankenversicherung erfolgen soll.
Welche Auswirkungen hat die höhere Beitragsbemessungsgrenze auf die betriebliche Krankenversicherung?

Die betriebliche Krankenversicherung ist betroffen, wenn Teile des Angebots als Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung gelten oder wenn die Anteile der betrieblichen Krankenversicherung, die über die Privatversicherung gelten, der Beitragsbemessungsgrenze unterliegen.

In die Bewertung der Beitragsbemessungsgrenze einbezogen sind nicht Versicherungsverträge der privaten Krankenversicherung. Die Beiträge werden auf verschiedener Grundlage ermittelt, die Einkommensgrenze dient hier zur Grundlagenermittlung von Versicherungsberechtigung.

Die überwiegende Mehrzahl der Angebote in der betrieblichen Krankenversicherung wird über die private Versicherungswirtschaft finanziert. Die Gesundheitsleistungen gelten in der Regel für die komplette Belegschaft eines Unternehmens oder bestimmte Angestelltengruppen und werden versicherungswirtschaftlich gedeckt. Hier kann für bestimmte Leistungen eine relative Vergünstigung eintreten, wenn die Begünstigten der betrieblichen Krankenversicherung sonst gesetzlich krankenversichert sind und Ergänzungsleistungen aus der betrieblichen Krankenversicherung beziehen.

Die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung werden vom Unternehmen verhandelt und gelten als vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Versicherungsträger bzw. -anbieter. Sie sind Leistungen, die Angehörigen eines Unternehmens zur Verfügung stehen. Meist werden in der betrieblichen Krankenversicherung Zusatzleistungen versichert, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfasst sind.

Für Betriebskassen, die über gesetzliche Krankenversicherungen betreut werden und die alle gesundheitlichen Versorgungsleistungen für die Versicherten tragen, sind hier abweichende Regelungen möglich. Gehört die betriebliche Krankenversicherung zu einer ordentlichen gesetzlichen Krankenversicherung gilt auch hier die Beitragsbemessungsgrenze. Beiträge werden ohne Sonderleistungen vom Arbeitgeber anteilig gezahlt. Für die Höhe der Beitragsbemessung ist das jeweilige Einkommen relevant.

Für 2015 gilt für die gesetzliche Krankenversicherung eine Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4125,00 Euro.