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Versichertenentlastungsgesetz 2019: Diese Änderungen sind für Sie wichtig

12. Dezember, 2018

Am 1.1.2019 tritt das Versichertenentlastungsgesetz in Kraft. Das Gesetz bedeutete starke Änderungen für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Arbeitgeber.

Aufteilung des Zusatzbeitrages

Bisher wurden die 14,6% Krankenkassenbeitrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen getragen. Den Zusatzbeitrag mussten Arbeitnehmer jedoch selbst komplett zahlen. Ab Januar ist das anders. Nicht nur die grundständigen Beiträge, sondern auch der Zusatzbeitrag wird dann zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und -nehmer bestritten. Je nach Tarif wird die neue Aufteilung dann ab den Februar-Beiträgen spürbar. Krankenkassenbeiträge werden in der Regel für den jeweils vorangegangenen Monat gezahlt – im Januar also noch der Dezember beglichen.

Wie stark sich die neue Aufteilung auf den Einzelnen auswirkt, hängt vom tatsächlichen Einkommen ab und von der Höhe des Zusatzbeitrages. Aktuell werden von den Kassen Zusatzbeiträge zwischen 0,59% und 1,8% erhoben. Sie können also schon durch einen Kassenwechsel sparen – unabhängig von der neuen Verteilung der Beitragszahlung.

Senkung des Zusatzbeitrages um 0,1% möglich – nicht alle Kassen machen mit

Der Verband der gesetzlichen Krankenversicherer hat feststellen lassen, dass im Durchschnitt für 2019 die Senkung des Zusatzbeitrages um 0,1% möglich ist. Der Zusatzbeitrag wird von den Kassen selbst festgelegt. Sie müssen dafür ihre wirtschaftliche Lage und ihre Reserven bewerten. Anhand dessen erstellen sie eine Prognose über zu erwartende Ausgaben und legen danach fest, wie hoch die Einnahmen durch ihre Beiträge sein müssen, damit sie kostendeckend arbeiten können.

Vor diesem Hintergrund hat bereits die DAK angekündigt, die Entlastung für ihre Kunden nicht vorzunehmen. Das kann je nach Einkommen bedeuten, dass den DAK-Versicherten zwischen 100 Euro und 300 Euro im Jahr Mehrkosten im Vergleich dazu entstehen, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag senken würde. Unabhängig von der neuen paritätischen Aufteilung der Beitragszahlung für Zusatzbeiträge.

Auf der anderen Seite haben unter anderem die Techniker Krankenkasse TK und die Innungskrankenkasse IKK bereits mitgeteilt, ihre Zusatzbeiträge weiter zu senken, obwohl sie schon 2018 unter dem Schnitt lagen. Im Durchschnitt erhoben die gesetzlichen Kassen 2018 etwa 1% Zusatzbeiträge.

Anstieg der Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG

Zum Beginn des Jahres 2019 steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 60.750 Euro Bruttoverdienst p.a. Wer als Angestellter diese Grenze dreimal in Folge überschreitet, kann in die Private wechseln oder muss ich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Damit liegt die monatliche Burttoverdienst-Grenze, die die Grundlage für einen Wechsel in die PKV ist, erstmals oberhalb von 5.000 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2019 bei 4.540 Euro. Das heißt: Maximal zahlen Sie GKV-Beiträge auf ein monatliches Einkommen von 4.540 Euro. Auch dann, wenn Ihr tatsächlicher Verdienst höher liegt.

Selbstständige aufgepasst: Senkung des Mindestbeitrags

Die einschneidendste Änderung betrifft Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Deren niedrigst möglicher Beitrag wird auf Annahme eines Mindestverdienstes berechnet. Bisher lag dieser angenommene Mindestverdienst bei etwa 2.240 Euro. Auf dieser Basis wurde der Beitrag maximal berechnet – auch dann, wenn der tatsächliche Verdienst darunter lag. Nur mit extra gestellten Anträgen konnte der Beitrag gesenkt werden.

Ab Januar 2019 liegt diese Mindestverdienstgrenze bei knapp der Hälfte. 1.142 Euro werden dann als Mindestverdienst angenommen. Das ist gut die Hälfte des bisherigen Satzes. Für Selbstständige kann das je nach Tarif eine Minderbelastung von 50 Euro bis 70 Euro bedeuten.

Und Achtung: Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und zu hohe Beiträge im zurückliegenden Jahr gezahlt haben, können nun 12 statt bisher 3 Monate rückwirkend Korrekturen vornehmen. Selbstständige können oft nicht exakt abschätzen, wie hoch ihr tatsächliches Einkommen sein wird. Darum basiert die Beitragsberechnung auf einer Schätzung. Diese kann nun auf die gesamten zurückliegenden Monate angewandt werden. Das kann deutliche Rückzahlungen bedeuten, wenn die bisherige Einschätzung zu optimistisch war.