Kostenlose Beratung:

0800 000 34 73

Mo bis Fr von 08.00 bis 17.00 Uhr

Betriebliche Krankenversicherung: Zusatzleistungen nicht steuerfrei

23. Februar, 2015

Steuerpflicht in der bKV beachten!

Seit letztem Jahr gilt: Zuwendungen des Arbeitgebers zur Krankenversicherung sind nicht steuerfrei. Im Januar 2015 informierte die AOK wiederholt über die Hintergründe.

Wesentlich für die Bewertung der Zuwendungen ist das Steuerrecht. Es sieht vor, dass entsprechende Zuwendungen nicht Teil eines laufend gezahlten Arbeitsentgelts sind. Entsprechend gelten sie als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und müssen damit voll versteuert werden. Das gilt auch für Aufteilung der Zuwendungen über das Jahr oder auch dann, wenn die einzelnen Beiträge der Zuwendungen unterhalb der 44-Euro-Freigrenze liegen.

Wann gilt was? Warum sind auch periodisch geleistete Zahlungen keine laufend gezahlten Arbeitsentgelte?

Steuerlich relevant sind vom Arbeitgeber auf Grund der Arbeitsleistung gezahlte Entgelte. D.h.: Auch damit in Zusammenhang stehenden Zuwendungen, wie Spesen, können nur dann steuerlich abgesetzt werden, wenn sie einer konkreten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zuzuordnen sind.

Die steuerliche Bewertung von Zuwendungen der betrieblichen Krankenversicherung bezieht sich auf den Umstand, dass die Leistung nur auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses allgemein, nicht konkret auf einzelne oder pauschal entgoltene Arbeitsleistungen bezieht. Vor diesem Hintergrund wird die Zuwendung als Barlohnzuwendung gewertet und muss voll versteuert werden.

Hintergrund

Im November 2014 haben sich die maßgeblichen Verwaltungsorganisation in der Sozialversicherung für ein Umsetzen der vorgegebenen Richtlinien des Bundesfinanzministeriums ausgesprochen. Die Richtlinien folgen damit dem Ziel der Stimmigkeit zwischen Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht. Damit sind darüber hinaus die Zuwendungen eines Unternehmens für die betriebliche Krankenversicherung auch sozialversicherungspflichtig.

Die betriebliche Krankenversicherung spielt gerade bei der Absicherung von Zusatzversorgungen eine zunehmende Rolle. So sind für verschiedene Kosten zur Zahnbehandlung oder weitere zuzahlungsintensive medizinische Leistungen regelmäßig in der betrieblichen Krankenversicherung zusammengefasst. Die Bewertung in der steuerlichen Einschätzung ist ein oft beachteter Aspekt, wenn es um über das Arbeitsentgelt erbrachte zusätzliche Leistungen geht.