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Betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerliche Behandlung

In der Regel übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für eine betriebliche Krankenzusatzversicherung. Diese stellen jedoch aus Sicht des Gesetzgebers für die versicherten Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil dar, weshalb sie zu versteuern sind. Auch Sozialabgaben entfallen in anteiliger Höhe. Allerdings fördert der Staat gesundheitsbezogene Leistungen in Unternehmen, weshalb sich leicht Steuern und Abgaben sparen lassen.

Betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerliche Behandlung

Die Beiträge zur betrieblichen Krankenzusatzversicherung gelten finanzrechtlich gesehen als Nettolohn und werden zum Bruttolohn hinzugerechnet. Doch die betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerliche Behandlung kann sehr unterschiedlich ausfallen, je nachdem, welche Gesetze und Gerichtsurteile bei der Steuererklärung zur Anwendung kommen. Die betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerliche Behandlung bietet zahlreiche Möglichkeiten, Steuern und Sozialabgaben einzusparen.

Betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerliche Behandlung: Betriebsausgabe

Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) können die Beiträge zur betrieblichen Krankenzusatzversicherung zu den Betriebsausgaben gerechnet werden. Dies ermöglicht es den Unternehmen, diese Ausgaben vom Gesamtumsatz abzuziehen und so Steuern einzusparen. Allerdings ist, um diese Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, Voraussetzung, dass die Ausgaben betrieblich veranlasst sind (beispielsweise im Rahmen eines Gesundheitsprogramms innerhalb des Unternehmens) und der Arbeitgeber selbst Vertragspartner ist.

Betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerliche Behandlung: Sachwert

Unlängst entschied der Bundesfinanzhof, dass die Beiträge zu einer arbeitnehmerfinanzierten Krankenzusatzversicherung wie Sachzuwendungen gemäß § 8 Abs. 2 S. 9 Einkommenssteuergesetz sowie § 3 Abs. 1 S. 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu behandeln sind. Im Klartext bedeutet dies, dass bis zu einer Freigrenze von derzeit 44,- Euro pro Mitarbeiter und Monat weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Mitarbeiter aufgrund des Versicherungsvertrages keinen Anspruch auf ersatzweise Geldzahlungen seitens des Arbeitgebers haben.

Betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerliche Behandlung: Pauschalversteuerung

Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 des EStG hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu jährlich 1000,- Euro pro Mitarbeiter als sogenannte „sonstige Bezüge“ pauschal versteuern zu lassen. Die Steuersätze legt das zuständige Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag und nach eingehender Prüfung fest. Jedoch fallen diese Steuersätze wesentlich günstiger aus als bei der herkömmlichen Versteuerung. Die Beiträge zu den Sozialversicherungen entfallen auch hier gänzlich.

Wichtige Neuregelung zur steuerlichen Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung