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Betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerfrei

Sobald der Arbeitgeber die Beiträge für eine betriebliche Krankenzusatzversicherung übernimmt und der Arbeitnehmer in den Genuss des Versicherungsschutzes kommt, gelten ebendiese Beiträge als geldwerter Vorteil und sind dementsprechend zu versteuern. Genau genommen werden die Beiträge finanzrechtlich als Nettolohn angesehen und zum Bruttolohn hinzugerechnet. Natürlich hat dies zur Folge, dass eine höhere Lohnsteuer und mehr Sozialabgaben entrichtet werden müssen.

 

Wie kann die betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerfrei behandelt werden?

 

Da der Staat jedoch den Abschluss derartiger betrieblicher Versicherungen fördern möchte – schließlich verringern sich staatliche Leistungen stetig und die Eigenverantwortung wird immer mehr betont – bietet er einige Möglichkeiten, die Beiträge für eine betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerfrei setzen zu lassen. Sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, bleibt die betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerfrei. In diesem Fall müssen nicht einmal Sozialabgaben entrichtet werden. Ein gängiges Steuersparmodell besteht darin, die Ausgaben für die Beiträge als Betriebsausgaben vom Gesamtumsatz des Unternehmens abzuziehen und so die allgemeine Steuerlast der Firma zu verringern.

 

Behandlung als Sachwert macht betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerfrei

 

Eine weitere Möglichkeit, die Beiträge für die betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerfrei behandeln zu lassen, ist ihre finanzrechtliche Einordnung als Sachwert gemäß § 8 Abs. 2 S. 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie § 3 Abs. 1 S. 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Diese Gesetze bestimmen, dass bis zu einer Höhe von monatlich 44,- Euro pro Mitarbeiter sachwerte Bezüge nicht zu besteuern und auch nicht mit Sozialabgaben zu belegen sind. Um diesen Weg einzuschlagen, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Anspruch auf eine betriebliche Krankenzusatzversicherung ist im Arbeitsvertrag festgeschrieben.
  • Der Versicherungsschutz ist personenbezogen und nicht übertragbar.
  • Der Arbeitnehmer kann keine Geldzahlungen anstelle des Versicherungsschutzes vom Arbeitgeber erwarten.

 

Pauschalversteuerung der Beiträge

 

Der § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) zeigt einen anderen Weg, die Beiträge für die betriebliche Krankenzusatzversicherung steuerfrei behandeln zu lassen – jedenfalls annähernd. Der bei Anwendung dieser Regelung gültige Steuersatz wird nach eingehender Prüfung des Antrags vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt festgelegt und fällt wesentlich günstiger aus als der üblicherweise angewandte. Des Weiteren entfallen die Sozialversicherungsbeiträge.

Wichtige Neuregelung zur steuerlichen Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung