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Arbeitgeberfinanzierte Betriebliche Krankenversicherung

Bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber einen Rahmenvertrag für die komplette Belegschaft oder eine bestimmte Personengruppe wie z. B. leitende Angestellte mit der entsprechenden Versicherungsunternehmung ab. Dabei handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG).

Das Unternehmen übernimmt die Beiträge für ausgesuchte Versicherungsleistungen z. B. Zahnbehandlung- und Zahnersatz, Krankentagegeld, Heilpraktiker oder Sehhilfen

Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz bekommt und keine alternative Geldzahlung verlangen kann. Die Beiträge gelten als Sachzuwendungen

Der Vorteil: Die Freigrenze für Sachzuwendungen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) kann ausgeschöpft werden und die monatlichen Versicherungsbeiträge sind steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung. Sie dürfen jedoch zusammen mit anderen Sachzuwendungen beim Arbeitnehmer im jeweiligen Kalenderjahr den Wert von 528 EUR nicht übersteigen. Alternativ können Arbeitgeber die Option der Pauschalversteuerung bei Überschreiten der Wertgrenze für Zuwendungen der Arbeitnehmer nutzen.

Auch der Verwaltungsaufwand ist für Unternehmen denkbar gering. So reicht bereits eine Anmeldung via Listenmeldung, um die gewünschten Mitarbeiter abzusichern.

Wichtige Neuregelung zur steuerlichen Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung